AGB
KLT Kamera Licht Ton – Inh. Rayk Sedat
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Mietverträge über Medientechnik
§ 1 Allgemein
Die folgenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden (Mieter) und der Firma KLT Kamera Licht Ton – (Vermieter) Diese werden vom Teilnehmer mit der Registrierung (vgl. Datenschutzerklärung) akzeptiert. Abweichende AGB des Mieters haben keine Gültigkeit.
§ 2 Auftrag / Mietvertrag
Der Vertrag zwischen Vermieter und Mieter kommt – bei Nutzung des Internets (vgl. Datenschutzerklärung) - mit verbindlicher Buchung der Technik zustande.
Die Buchung wird durch schriftliche Bestätigung (E-Mail) des Vermieters rechtsverbindlich.
§ 3 Mietdauer / Mietpreis und Kaution
Es gelten die vom Vermieter genannten Preise; diese verstehen sich als Tagespreise für den Zeitraum von 24 Stunden ab dem in der Auftragsbestätigung bestimmten Zeitpunkt.
Erhält der Mieter die Technik auf dem Versandweg, so beginnt die Mietzeit mit der Zustellung, spätestens um 12.00 Uhr und endet mit der Abgabe an das Versandunternehmen zur Rücksendung, spätestens um 12:00 Uhr.
Alle angegebenen Mietpreise verstehen sich Netto ohne Versand- sonstige Transport- oder Nebenkosten.
Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter eine Kaution; vgl. § 8 der AGB, zu zahlen.
Der Mietpreis und die Kaution sind bei Lieferung durch KLT fällig. Im Fall der Technikversendung durch ein Versandunternehmen, sind der Mietpreis und die Kaution im Voraus zu entrichten.
Die Versendung der Technik erfolgt ausdrücklich erst nach vollständigem Zahlungseingang des Mietzinses (Mietpreis, Versicherung und Kaution) auf dem Konto des Vermieters.
§ 4 Mieterrechte- und pflichten
Der Mieter sichert zu, dafür Sorge zu tragen, dass die von Ihm gemieteten Geräte sorgsam, sach- und bestimmungsgemäß und nur von fachkundigem Personal bedient werden. Hierzu gehören auch die unbedingte Meidung von Gefahrenbereichen und der Schutz der Technik vor Diebstahl sowie Witterungseinflüssen und die Verwendung geeigneter Transportgeräte und Verpackungen. Der Mieter ist angehalten, dass für den Hinversand verwendete Transport- und Verpackungsmaterial auch für den Rückversand zu verwenden.
Die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsachen sind bei Übernahme zu überprüfen und vorhandene Mängel sofort zu reklamieren. Bei Versand ist vor Entgegennahme der Sendung darauf zu achten, ob das Paket offensichtliche Beschädigungen aufweist. In solchen Fällen sind etwaige Beschädigungen gemeinsam mit dem Zusteller zu protokollieren, um so die mögliche Ursache eventueller Transportschäden festzuhalten. Den Sendungen liegt ein Lieferschein mit genauer Beschreibung der gelieferten Technik bei.
Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Überprüfung durch den Mieter, dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei.
Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
Der Mieter haftet für alle gemieteten Geräte in vollem Umfang von der Übernahme bis zur Rückgabe. Es besteht die Möglichkeit der Haftungsreduzierung auf 500 Euro gegen eine Gebühr von 2,50 Euro zzgl. MwSt. / Miettag. Bei Verlust des Gerätes, auch durch Diebstahl oder Raub erhöht sich die Selbstbeteiligung auf 50 % vom Wiederbeschaffungswert, bei Fahrlässigkeit bis zu 100%. Die Haftung erstreckt sich über jegliche Art von Beschädigungen oder Totalverlust und deren Folgen, wie z.B. Mietausfall bei jeder Art von Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz bis hin zum Ersatz von Kosten bei Beschlagnahme. Dem Mieter ist es untersagt, Änderungen, Modifikationen oder Reparaturen an der von ihm gemieteten Technik vorzunehmen. Jegliche Art von Vermögensschäden als Folge von Totalverlust, verspätete Rückgabe oder Rückgabe beschädigter Geräte fallen in vollem Umfang in den Haftungsbereich des Mieters. Bei Rückgabe / Rücksendung ist der Mieter verpflichtet auf etwaige Beschädigungen oder Umstände, die einen Haftungsanspruch seitens KLT begründen könnten, hinzuweisen.
§ 5 Vermieterrechte- und pflichten
Der Vermieter haftet für die technische Funktionsfähigkeit der gemieteten Geräte zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter bzw. bei Abgabe der Technik an das Versandunternehmen. Die Haftung ist ausgeschlossen, sollte die Funktionsuntüchtigkeit auf sorglosen oder unsachgemäßen Transport des Mieters oder auf Transportschäden, die in den Verantwortungsbereich des Versandunternehmens fallen, zurückzuführen sein.
Die Zusammenstellung des Mietequipment obliegt dem Mieter. Der Vermieter haftet daher nicht für die zur Projektumsetzung notwendige konzeptionelle Vollständigkeit der gemieteten Technik.
Haftungsausschlüsse ergeben sich ferner bei Lieferverzögerungen oder Leistungseinschränkungen, die entweder in den Verantwortungsbereich des Versandunternehmens fallen oder auf unvorhergesehenen Ereignissen beruhen, mithin auch bei höherer Gewalt.
Die Vorabbuchung der Technik für einen durch seine Benennung / Datum bestimmten Tag stellt eine Information des Mieters an den Vermieter im Rahmen der Disposition und keine Zusicherung dar. Haftungsansprüche an den Vermieter lassen sich hieraus nicht ableiten, insbesondere nicht im Falle des Versandes.
Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, Stornierungen von bereits vom Kunden bestätigten Aufträgen, mit bis zu 50 % des Auftragswertes exkl. Kaution zu berechnen.
§6 Rückgabe
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an KLT zurückgegeben worden ist.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum, Zeitpunkt und Ort an den Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat.
Die Schadenersatzpflichten des Mieters gemäß § 5 AGB bleiben von dieser Regelung unberührt.
Wurde die Technik per Versand zur Verfügung gestellt, ist diese am letzten Miettag bis spätestens 12:00 Uhr unter Beachtung der Grundsätze sicheren Transports zum Versand an den Vermieter aufzugeben. Wird die Hin- und Rücksendung durch KLT vom Mieter beauftragt, so ist die Abholung zur Rücksendung an KLT mindestens 90 Minuten vor dem gewünschten Abholtermin zu beauftragen. In Rückgabeverzug ist der Mieter, wenn dieser die Technik nicht gemäß dieser AGB rechtzeitig zum Versand an den Vermieter aufgegeben hat. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass ihn kein Verschulden an dem Verzug mit der Rückgabe des Mietgegenstandes trifft.
Vor Rückgabe der Technik ist diese ordnungs- und sachgemäß zu reinigen. Mitgelieferte Akku´s sind nach Möglichkeit vollständig aufzuladen. Wird Technik in stark verschmutztem Zustand zurückgegeben, so stellen wir dem Mieter für die Reinigung die dafür anfallenden Kosten nach Aufwand, mindestens jedoch 25,- Euro in Rechnung.
Die Rücknahme / Annahme der gemieteten Geräte ist immer mit der ausführlichen Prüfung dieser, hinsichtlich Beschädigungen oder sonstiger Veränderungen verbunden. Erst im Ergebnis dieser Prüfung und nicht mit der Rücknahme / Annahme der Geräte als solches, wird die mängelfreie Rückgabe durch Rückzahlung der vereinbarten Kaution erklärt.
Eine vorzeitige Rückgabe mindert nicht den vereinbarten Mietpreis.
Eine vorzeitige Rückgabe mindert nicht den vereinbarten Mietpreis.
§ 7 Rücktrittsrecht
Der Vermieter kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn die Erfüllung unzumutbar oder unmöglich ist,
sowie bei höherer Gewalt vom Mietvertrag zurücktreten.
Der Mieter hat das Recht vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.
§ 5 Abs. 6 bleibt vom Rücktrittsrecht des Mieters unberührt.
§ 8 Kaution
Für die Mietdauer ist eine dem Wert der Mietsachen angemessene Kaution zu hinterlegen. Die Kaution richtet sich nach
dem Selbstbehalt der ausgewählten Technikversicherung. Es ergeben sich für den Mieter keine Zinsansprüche auf den
Kautionsbetrag aus der Zeit der Hinterlegung. Wird die Technik dem Mieter per Versand zugestellt, so ist die
Kaution gemeinsam mit der vereinbarten Mietzahlung an den Vermieter zu leisten. Für häufig wiederkehrende
Mietvorgänge eines Mieters oder Dauermieten können schriftlich Sondervereinbarungen getroffen werden.
§ 9 Versicherung
Wir weisen darauf hin, dass Sie ab Übernahme der Technik für diese im vollen Umfang verantwortlich
sind. Sofern kein Nachweis erbracht werden kann, dass eine eigene Versicherung im Schadenfall
die Deckung übernimmt, muss eine Technikversicherung für die Mietdauer abgeschlossen werden.
Die Kosten hierfür betragen entsprechend der Vorgabe durch den Mieter 2,50 Euro zzgl. MwSt. oder
7,50 Euro zzgl. MwSt. pro Tag.
Die Selbstbeteiligung beträgt 500 Euro bzw. 250 Euro, jedoch im Falle des Verlustes,
auch durch Diebstahl oder Raub, 50 % vom Wiederbeschaffungswert.
ACHTUNG: Keine Technik unbeaufsichtigt im Fahrzeug oder öffentlich zugänglichen Räumen belassen.
Dies kann zum Verlust des Versicherungsschutzes und zur Regressforderung im vollen Umfang führen!
§ 10 Geldzurückgarantie
Der Vermieter bietet dem Mieter eine Geldzurückgarantie. Diese erstreckt sich auf den mit der
Anmietung per Auftragsbestätigung/Proformarechnung oder Rechnung fälligen Betrag der Technik, für
die der Garantiefall geltend gemacht wird, höchstens jedoch bis zum ausgewiesenen Gesamtbetrag.
Ausgenommen sind alle Kosten, die ggf. mit der Anmietung in Zusammenhang stehen, aber nicht vom Vermieter erhoben wurden.
Voraussetzungen für den Eintritt des Garantiefalles sind:
Totalausfall durch Defekt. Funktionsstörungen oder -beeinträchtigungen aufgrund von Produktfehlern,
durch die vom Hersteller zugesicherte Eigenschaften für den Mieter nicht zur Verfügung stehen. Hiervon
unberührt bleiben Bedienfehler, die zu Funktionsstörungen oder -beeinträchtigungen bzw. zum Defekt führen.
Von dieser Regelung ebenso unberührt, bleibt der § 4 dieser AGB. Ausdrücklich ausgenommen von der Garantie
ist die Inanspruchnahme der Garantie aufgrund von Abweichungen im Ergebnis, die auf Konzeptions- oder
Anwendungsfehler, aber nachweislich nicht auf einem Produktfehler beruhen.
Die zuvor genannten Voraussetzungen sind dem Vermieter unverzüglich bei Eintritt mitzuteilen.
Es besteht die Möglichkeit dieser Anzeigepflicht durch das Zusenden einer E- Mail nachzukommen
und somit den Garantieanspruch geltend zu machen.
Besteht nicht die Möglichkeit der Nachbesserung, garantiert der Vermieter seine Eintrittspflicht nach Abs. 1.
Mit Eintritt und Meldung des Garantiefalles endet die Mietzeit. Entsprechend muss die Technik beim
Vermieter abgegeben bzw. zum Rückversand aufgegeben werden. Tritt der Garantiefall außerhalb der
Öffnungszeiten des Vermieters oder an einem Sonn-/Feiertag ein, so rückt das Mietende bei Abholung/Rückgabe
auf den nächsten Werktag Geschäftsbeginn, bei der Anmietung per Versand auf den nächstmöglichen Zeitpunkt
für den Rückversand.
Kosten, die dem Vermieter durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Garantie entstanden sind, können zu
Lasten des Mieters gehen. Insbesondere solche, die im Zusammenhang mit einer unbegründeten Nachbesserung
entstehen, wie z.B. Kurier- oder Versandkosten.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sofern eine oder mehrere Klauseln dieser AGB teilweise oder ganz unwirksam oder nichtig sind, so bleiben
die wirksamen Teile dieser AGB hiervon unberührt. Die teilweisen oder ganz unwirksamen bzw. nichtigen Teile
sind in diesen Fällen durch solche wirksamen Vereinbarungen zu ersetzen, die den teilweise oder ganz unwirksamen
oder nichtigen Teilen wirtschaftlich am nächsten kommen. Die neuen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 12 Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Berlin vereinbart.